Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TILS Das Kalbfleisch. GmbH, Marie-Curie-Straße 14-20, 53332 Bornheim (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

  •  2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Mindestbestellmenge beläuft sich auf 350 kg. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann der Verkäufer innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Annahme erfolgt spätestens durch die Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Versendung und Lieferung der bestellten Ware. Der Auftraggeber hält sich an sein Vertragsangebot in der vorgenannten Zeit gebunden.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte) sowie unsere Darstellungen desselben (Ablichtungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

  •  3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Kalbfleisch unterliegt erheblichen Preisschwankungen. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise, Kontrakte oder Produktblätter des Verkäufers zugrunde liegen, gelten diese Preise nur in den jeweils genannten Zeiträumen. Soll die Lieferung erst nach Ablauf der in den Listenpreisen, Kontrakten und Produktblättern angegebenen Zeiträumen erfolgen, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise, Kontrakte und Produktblätter des Verkäufers (jeweils abzüglich eines etwaig vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für den Fall, dass der Preis sich um mehr als 15% erhöht, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts aus den vorgenannten Gründen bestehen wechselseitig keine weiteren Ansprüche aus dieser Bestellung. Liegen keine Listenpreise, Kontrakte oder Produktblätter vor, werden die Preise individuell ausverhandelt.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

  •  4 Lieferung, Menge, Qualität und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Der Verkäufer ist stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.

(3) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist.

(4) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist (sog. Fixtermin). Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Im Falle der Vereinbarung der Lieferung erfolgt die Anlieferung an die Abladestelle.

(5) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten in der Viehbeschaffung, wie z.B. Erkrankungswellen, durch Dritte Personen verursachte Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

(7) Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 2 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

(8) Der Verkäufer ist für den Fall, dass nicht alle Waren vorrätig sind, nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(9) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

  •  5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Leergut

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Bornheim.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer den Versand übernommen hat oder die Ware selbst liefert. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Vom Verkäufer mitgelieferte Europaletten, Eurofleischkisten und sonstige Transportbehälter verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Das Leergut ist vom Auftraggeber spätestens bei der nächsten Bestellung nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand an den Verkäufer zurückzugeben. Ferner hat eine Rückgabe auf ausdrückliche Aufforderung durch den Verkäufer an dessen Sitz durch den Auftraggeber frachtfrei zu erfolgen. Eine anderweitige Verwendung der Transportbehälter ist dem Auftraggeber untersagt. Im Falle der Nichtrückgabe oder bei stark verschmutztem Leergut oder Beschädigung hat der Auftraggeber Wertersatz zu leisten. Wird beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut zurückgegeben, sind wir zur Verweigerung der Annahme berechtigt.

  • 6 Kühlkette / Temperaturschreiber

(1) Die Einhaltung der Kühlketten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einhaltung der Kühlkette zu überwachen und zu protokollieren.

(2) Der Verkäufer versendet seine Produkte ausschließlich mit einem Temperaturschreiber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Temperaturschreibern an den Verkäufer nach Erhalt der Ware und des Schreibers zu übersenden.

  •  7 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Der Auftraggeber oder der von ihm zur Annahme bestimmte Dritte, ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung sorgfältig zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen hierzu sind auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu vermerken.

a) Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen eines Werktags eine schriftliche Mängelrüge erteilt wird. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

b) Der Auftraggeber wird zumindest stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vornehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Folien …) öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.

c) Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber als genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen eines Werktages nach dem Zeitpunkt angezeigt wird, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist die rechtzeitige Abwendung der Anzeige.

d) Die Rüge muss dem Verkäufer innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Dabei müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

e) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern der erforderliche Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Verarbeitung begonnen hat.

(3) Auf Verlangen des Verkäufers ist die beanstandete Ware zur Prüfung durch den Verkäufer freizuhalten oder frachtfrei an den Verkäufer unter entsprechender Vorgabe des Verkäufers zurückzusenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zur Prüfung die zwingend notwendige  Kühlkette einzuhalten. Eine Weiterverarbeitung der beanstandeten Ware ist zu unterlassen.

(4) Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(7) Bei Kalbfleisch handelt es sich um verderbliche Ware. Die Gewährleistung ist daher ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf einen Verderb der Ware zurückzuführen und das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits mit Übergang der Gefahr gemäß § 5 (3) abgelaufen war. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird für das jeweilige Produkt zwischen den Vertragspartnern gesondert abgesprochen.

(8) Kalbfleisch muss bis zur endgültigen Zubereitung durchgehend gekühlt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kühlkette ununterbrochen eingehalten wird. Sollte sich ein Mangel an der Ware ergeben, der auf eine unterbrochene Kühlkette zurückzuführen ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung der Kühlkette ab dem Übergang der Gefahr im Sinne von § 5 (3) erfolgte. Auf die Verpflichtung der Führung eines Kühlprotokolls gemäß § 6 (1) wird verwiesen.

  •  8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Entsteht dem Auftraggeber wegen einer aus einem Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beschränkt sich auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,4 %, im Ganzen aber höchstens 2,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen groben Verschuldens zwingend haftet.

(7) Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich und hat der Verkäufer diese Unmöglichkeit zu vertreten, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Ersatz des voraussehbaren Schadens geltend zu machen, wobei dieser Schadenersatzanspruch auf höchstens 2,5 % des Wertes der Lieferung beschränkt ist.

(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • 9 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  •  10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Waren mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(6) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  • 11 Datenschutz

Verantwortlich für die Verarbeitung der persönlichen Daten ist die TILS Das Kalbfleisch. GmbH, Marie-Curie-Straße 14-20, 53332 Bornheim.

Der Verkäufer nimmt den Schutz der persönlichen Daten des Auftraggebers sehr ernst und verarbeitet diese nur, soweit diese für die Erbringung der Leistungen bzw. zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist.

Um die Sicherheit von Daten zu gewährleisten und um Bestellprozesse nachweisen zu können, werden Nutzungsdaten online erhoben und verarbeitet.

Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur an spezialisierte Unternehmen statt, soweit es für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

Der Verkäufer bedient sich zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Der Verkäufer behält sich vor, auch Daten zum Zahlungsverhalten im Rahmen der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des sog. „Scoring“ zu verarbeiten. Dienstleister, die personenbezogene Daten verarbeiten, wurden vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt und datenschutzrechtlich verpflichtet. Jegliche Dienstleister werden regelmäßig auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz kontrolliert.

Der Auftraggeber kann, soweit der Verkäufer eine Einwilligung zur Verwendung von Daten eingeholt hat, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

  •  12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Bornheim oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen Bornheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.